Ohne Gesicht

Demons­tra­tio­nen haben den schö­nen Vor­teil, dass viele Men­schen ihr Anlie­gen gemein­sam zum Aus­druck brin­gen können. Doch auch in der Men­schen­menge muss jeder ein­zelne erkenn­bar bleiben.

Das Ver­samm­lungs­ge­setz regelt seit 1985 in Para­graph 17a das Thema „Ver­mumm­umg”. Dem­nach ist es nicht gestat­tet, auf dem Weg zu einer Ver­samm­lung oder auf der Ver­samm­lung selbst solch eine Auf­ma­chung zu tragen, dass die Fest­stel­lung der Iden­ti­tät ver­hin­dert wird. Selbst­ver­ständ­lich darf die „zustän­dige Behörde” dafür sorgen, dass nie­mand ver­mummt ist.

Wer gegen das Ver­mum­mungs­ver­bot ver­stößt, kann zu Gefäng­nis bis zu einem Jahr oder Geld­strafe ver­ur­teilt werden – je nach Straf­maß gilt man dann als vorbestraft.