Den Master meistern

Dass sich Master auf Desas­ter reimt, kann in

Hin­sicht auf die Zugangs­be­stim­mun­gen zu dem

wei­ter­füh­ren­den Stu­di­en­gang kein Zufall sein. Bildung

ist Län­der­sa­che, und 16 Köche verderben

wie so oft den Brei. Es gibt viele Ansätze, wie die

Zulas­sung gere­gelt werden soll, und für die Studis

macht es das nicht über­sicht­li­cher. Viele Bachelorabsolventen

wollen nach ihrem Abschluss weiterstudieren

? dabei war doch von der Kultusministerkonferenz

vor­ge­se­hen, dass sie ins Berufsleben

ein­stei­gen. Vielen Stu­den­ten ist nicht bewusst,

dass der Bache­lor­ab­schluss, der für manche nichts

ande­res ist als ein bes­se­res Vor­di­plom, keineswegs

die Reser­vie­rung für einen Mas­ter­platz bedeutet.

Grund­le­gende Vor­aus­set­zung für einen Mas­ter­zu­gang bildet ein Hoch­schul­ab­schluss meist in Kom­bi­na­tion mit einem Nume­rus Clau­sus. Berufs­er­fah­rung sowie beson­dere Kennt­nisse, die den Bewer­ber für das Master-Stu­dium aus­zeich­nen, werden eben­falls teil­weise her­an­ge­zo­gen. Die Eig­nung für einen Platz kann unter ande­rem durch Aus­wahl­ge­sprä­che fest­ge­stellt werden. Zudem kommt es an man­chen Uni­ver­si­tä­ten vor, dass spe­zi­elle Sprach­kennt­nisse oder die Teil­nahme an einer obli­ga­to­ri­schen Stu­di­en­be­ra­tung ver­langt werden. Diese Kri­te­rien finden sich in ver­schie­de­nen Kombinationen.

Nach dem Bache­lor kommt der Master — wenn man den Weg durch das Laby­rinth der mög­li­chen Zugangs­be­schrän­kun­gen findet. Illus­tra­tion: Markus Blatz

Recht­li­che Beden­ken, ob diese Beschrän­kun­gen mit dem Gesetz kon­form sind, gibt es einige. So darf zum Bei­spiel nicht ein Stu­di­en­ab­schluss als allei­nige Zugangs­vor­aus­set­zung gelten, da dies gegen das Hoch­schul­rah­men­ge­setz ver­stößt. In Berlin war aller­dings vor­ge­se­hen, wei­tere Kri­te­rien nur dann zu berück­sich­ti­gen, wenn der beson­dere Anspruch des Mas­ters eine zusätz­li­che Selek­tion gebie­tet. Aller­dings ist auch ein völlig unbe­schränk­ter Master nicht rechtens.

Daher scheint es ange­bracht, die Abschluss­note des vor­an­ge­gan­ge­nen Stu­di­en­gangs als Basis­kriterium vor­aus­zu­set­zen. Das ver­wirrt am wenigs­ten, da die Aus­wahl nach Noten eta­bliert und bekannt ist. Im Gegen­satz dazu wirkt das Aus­wahl­ge­spräch zwar libe­ra­ler, erscheint aber weni­ger valide, da es stark auf sub­jek­ti­ver Ein­schät­zung basiert und objek­tive Kri­te­rien schwer zu bestim­men sind. Hat das Gespräch keinen Prü­fungs­cha­rak­ter, ist die Beur­tei­lung anhand von Güte­kri­te­rien zu voll­füh­ren, die sich zur Not auch recht­lich begrün­den lassen. Die Bedin­gung von fach­spe­zi­fi­schen Qua­li­fi­ka­tio­nen scheint unwahr­schein­lich. Viele Master-Stu­di­en­gänge stel­len zwar beson­dere Ansprü­che an den Stu­die­ren­den, es kann aber davon aus­ge­gan­gen werden, dass durch das vor­he­rige Stu­dium bereits dem­entspre­chende Fähig­kei­ten erwor­ben wurden.

Laut Schät­zun­gen war ver­an­schlagt, dass etwa 50 Pro­zent aller Bache­lor­stu­die­ren­den die Mög­lich­keit haben werden, einen Mas­ter­ab­schluss in Angriff zu nehmen. Diese Quote bezieht sich jedoch darauf, dass alle, die ein Stu­dium begin­nen, dieses auch abschlie­ßen. Durch Bache­lor-Abbre­cher werden die Unis wohl etwa 70 Pro­zent der Bache­lor-Absol­ven­ten ein Master-Stu­dium anbie­ten können. Die Hoch­schu­len wollen den Stu­die­ren­den alle Mög­lich­kei­ten bieten, die ihre Kapa­zi­tä­ten zulassen.

Die Ver­wir­rung, die bereits durch den Bache­lor herrscht, bleibt jedoch groß, da bis­lang die­je­ni­gen, die die neuen Abschlüsse anstre­ben, Ver­suchs­ka­nin­chen sind. Das wird nicht leich­ter durch die undurch­schau­ba­ren recht­li­chen Bedin­gun­gen und die län­der­spe­zi­fi­schen Präferenzen.