Kin­der­geld wird grund­sätz­lich jedem Aus­zu­bil­denden gewährt. Durch neuere Rege­lungen wurde das Höchst­alter auf 25 Jahre her­ab­ge­setzt (ab Jahr­gang 1983), Zivil– oder Wehr­dienst oder FÖJ bzw. FSJ sind zusätz­lich anre­chenbar. Kin­der­geld wird nur gewährt, solange der Stu­dent unter einer Jah­res­ein­kom­mens­grenze von 8.004 € (bis 2009 7.680 €) bleibt. BAföG zählt mit dem Zuschuss­an­teil als Ein­kommen. Die Höhe des Kin­der­gelds beträgt 184€ je Kind (bei erstem und zweitem Kind).

Infor­ma­tionen zu Kin­der­geld für Studenten.