Beamte, welche sich privat ver­si­chern, bekommen vom Staat eine soge­nannte staat­liche Bei­hilfe zur Kran­ken­ver­si­che­rung. Diese beträgt meist die Hälfte des Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trags. Die Kinder der Beamten müssen in diesem Fall ein­zeln ver­si­chert werden. Sie erhalten jedoch eben­falls eine Bei­hilfe. Diese redu­ziert den Bei­trag stark. Des­wegen ist sie ein biss­chen ver­gleichbar mit der Fami­li­en­ver­si­che­rung der gesetz­li­chen Kran­ken­kassen. Merkmal bei beiden ist die „Ver­er­bung“ der Ver­si­che­rungs­leis­tung der Eltern auf ihre Kinder. Analog zur Fami­li­en­ver­si­che­rung läuft die Bei­hilfe zu einem bestimmten Alter aus (in der Regel nach dem 25. Lebens­jahr). Damit man sich als Stu­dent imma­tri­ku­lieren kann, muss man zu Beginn des Stu­diums nach­weisen, dass man bei einer Kran­ken­kasse ver­si­chert ist. Beam­ten­kinder haben nun die Wahl: Ent­weder unter­schreiben sie eine Ver­zichts­er­klä­rung, ver­si­chern sich privat und erhalten Bei­hilfe. Oder sie ver­si­chern sich gesetz­lich, in diesem Fall sind sie jedoch nicht fami­li­en­ver­si­chert, müssen also von Anfang den Stu­den­ten­tarif (Kran­ken­kasse) bezahlen. Vor­teil­haft ist das dann, wenn sie nach dem Stu­dium bei der Gesetz­li­chen bleiben wollen: In diesem Fall waren sie dann bereits mehr als ein Jahr gesetz­lich ver­si­chert und können es weiter bleiben. Andern­falls sind sie privat ver­si­chert und bezahlen einen Bei­trag, der jedoch in der Regel höher als der ver­gleich­bare Stu­den­ten­tarif (Kran­ken­kasse) ist und können erst bei einem ent­spre­chenden Arbeits­ver­hältnis wieder in die gesetz­liche Krankenkasse.