Schutz vorm Fiskus
Wer mit Arbeit Geld verdient, ist steuerpflichtig.Studenten profitieren von zahlreichen Sonderregelungen.
Studenten sind beliebte [intlink id=“652” type=“post”]Arbeitskräfte[/intlink]: Ob Kellner, Zeitungsausträger oder Kassierer, ein Student kostet den Chef weit weniger als ein normaler Angestellter. Auch für den angehenden Akademiker lohnt sich ein Studentenjob: Von den meisten Abgaben ist man als Student befreit, wenn man einige Regeln beachtet.
Ohne Abgaben
Thomas studiert Theatertechnik an der TFH. Nebenbei arbeitet er in einem Restaurant als Kellner. Sein Aushilfsjob bringt ihm 400 Euro im Monat ein. Bei diesem sogenannten Minijob zahlt sein Arbeitgeber einen pauschalen Betrag an das Finanzamt. Somit hat Thomas keine Abzüge bei seinem Gehalt. Wer mehr als 400 Euro monatlich verdient, muss nicht gleich etwas an den Fiskus zahlen. Bis zu dem Grundfreibetrag von 7.664 Euro pro Jahr fallen nämlich keine Steuern an. Liegt das Jahres[intlink id=“31” type=“post”]einkommen[/intlink] darüber, kann es dennoch mit ein paar Sonderregelungen unter den Freibetrag heruntergerechnet und so Steuern gespart werden.
Ein Beispiel sind die sogenannten Werbungskosten. Diese Pauschale in Höhe von 920 Euro kann sich jeder Arbeitnehmer als Ausgaben für seinen Job anrechnen lassen egal wie hoch die Kosten tatsächlich sind. Damit bleibt auch ein 60-Stunden-Job an der Uni steuerfrei. Marius Pöthe, im Personalrat der studentisch Beschäftigten an der TU Berlin, rechnet vor: „Laut Tarifvertrag verdient ein Student an der Uni 10,98 Euro die Stunde. Bei 60 Stunden im Monat sind das gut 7.900 Euro im Jahr“ und damit fast 240 Euro über dem Grundfreibetrag, weshalb Steuern gezahlt werden müssten. Die 920 Euro Werbungskosten dürfen aber generell abgezogen werden, sodass man in dem Fall mit 6.980 Euro wieder unter der Besteuerungsgrenze liegt.
Spar-Tipps
Bei Peter reichen jedoch auch die Werbekosten nicht mehr aus, sich unter den Freibetrag zu rechnen: Er arbeitet bei einer großen Softwarefirma als Werkstudent und verdient gut: Im Jahr kommt er auf 9.000 Euro. Doch auch er zahlt keine Steuern. Peter nutzt die Möglichkeit, Sonderausgaben für sein Studium geltend zu machen. „Ausgaben für die eigene Berufsausbildung ohne Ausbildungsverhältnis also im Rahmen eines Studiums sind bis zu 4.000 Euro im Kalenderjahr abziehbar“ erklärt Nico Scholz. Der Steuerberater aus Rottweil arbeitet mit dem Projekt www.steuerberater-empfehlung.de zusammen. Auf der Internetseite werden regelmäßig Steuertips für Studenten veröffentlicht.
Wer ohne Steuerkarte arbeitet und Rechnungen ausstellt, ist freiberuflich oder selbstständig tätig. In diesem Fall muss man sich selbst um die Besteuerung kümmern und braucht eine Steuernummer vom Finanzamt. Je nach Verdienst kommen neben der Einkommensteuer noch Umsatz- und Gewerbesteuer hinzu. Die Grenzen von 16.620 Euro bzw. 25.000 Euro Jahresumsatz werden bei einer studienbegleitenden Tätigkeit selten erreicht, trotzdem sollte man sich kompetent beraten lassen. Generell empfiehlt es sich, möglichst für alle Ausgaben Quittungen zu sammeln, um bei der Steuererklärung seinen Gewinn drücken zu können und Steuern zu sparen.
Beim Steuer-Sparen sollten Studenten aber eines nicht aus den Augen lassen: Wessen Eltern noch Kindergeld beziehen, der sollte genau rechnen. Zwar gibt es beim Kindergeld einen Freibetrag, der mit 7.680 Euro sogar etwas über dem Steuerfreibetrag liegt. Anders als bei den Steuern die nur für die Differenz zum Freibetrag berechnet werden fällt der Kindergeldanspruch komplett weg, wenn auch nur ein Cent über dem Freibetrag verdient wird. Auch beim Kindergeld lassen sich zwar Werbungskosten anrechnen. Wer sich dabei verrechnet, beschert seinen Eltern jedoch im schlimmsten Fall die Rückzahlung des Kindergeldes für ein ganzes Jahr.
Weitere Informationen:
- Steuer-Tipps im Netz: www.steuerberater-empfehlung.de