Schutz vorm Fiskus

Wer mit Arbeit Geld ver­dient, ist steuerpflichtig.Studenten pro­fi­tie­ren von zahl­rei­chen Sonderregelungen.

Wer kennt das nicht: man will etwas unbedingt haben, kann es sich aber nicht leisten. Bei der Studienfinanzierung helfen Stipendien. Stipendien fördern und fordern.
Stu­den­ten sind beliebte [int­link id=“652” type=“post”]Arbeitskräfte[/intlink]: Ob Kell­ner, Zei­tungs­aus­trä­ger oder Kas­sie­rer, ein Stu­dent kostet den Chef weit weni­ger als ein nor­ma­ler Ange­stell­ter. Auch für den ange­hen­den Aka­de­mi­ker lohnt sich ein Stu­den­ten­job: Von den meis­ten Abga­ben ist man als Stu­dent befreit,  wenn man einige Regeln beachtet.

Ohne Abgaben

Thomas stu­diert Thea­ter­tech­nik an der TFH. Neben­bei arbei­tet er in einem Restau­rant als Kell­ner. Sein Aus­hilfs­job bringt ihm 400 Euro im Monat ein. Bei diesem soge­nann­ten Mini­job zahlt sein Arbeit­ge­ber einen pau­scha­len Betrag an das Finanz­amt. Somit hat Thomas keine Abzüge bei seinem Gehalt. Wer mehr als 400 Euro monat­lich ver­dient, muss nicht gleich etwas an den Fiskus zahlen. Bis zu dem Grund­frei­be­trag von 7.664 Euro pro Jahr fallen näm­lich keine Steu­ern an. Liegt das Jahres[intlink id=“31” type=“post”]einkommen[/intlink] dar­über, kann es den­noch mit ein paar Son­der­re­ge­lun­gen unter den Frei­be­trag her­un­ter­ge­rech­net und so Steu­ern gespart werden.
Ein Bei­spiel sind die soge­nann­ten Wer­bungs­kos­ten. Diese Pau­schale in Höhe von 920 Euro kann sich jeder Arbeit­neh­mer als Aus­ga­ben für seinen Job anrech­nen lassen egal wie hoch die Kosten tat­säch­lich sind. Damit bleibt auch ein 60-Stun­den-Job an der Uni steu­er­frei. Marius Pöthe, im Per­so­nal­rat der stu­den­tisch Beschäf­tig­ten an der TU Berlin, rech­net vor: „Laut Tarif­ver­trag ver­dient ein Stu­dent an der Uni 10,98 Euro die Stunde. Bei 60 Stun­den im Monat sind das gut 7.900 Euro im Jahr“ und damit fast 240 Euro über dem Grund­frei­be­trag, wes­halb Steu­ern gezahlt werden müss­ten. Die 920 Euro Wer­bungs­kos­ten dürfen aber gene­rell abge­zo­gen werden, sodass man in dem Fall mit 6.980 Euro wieder unter der Besteue­rungs­grenze liegt.

Spar-Tipps

Bei Peter rei­chen jedoch auch die Wer­be­kos­ten nicht mehr aus, sich unter den Frei­be­trag zu rech­nen: Er arbei­tet bei einer großen Soft­ware­firma als Werk­stu­dent und ver­dient gut: Im Jahr kommt er auf 9.000 Euro. Doch auch er zahlt keine Steu­ern. Peter nutzt die Mög­lich­keit, Son­der­aus­ga­ben für sein Stu­dium gel­tend zu machen. „Aus­ga­ben für die eigene Berufs­aus­bil­dung ohne Aus­bil­dungs­ver­hält­nis also im Rahmen eines Stu­di­ums sind bis zu 4.000 Euro im Kalen­der­jahr abzieh­bar“ erklärt Nico Scholz. Der Steu­er­be­ra­ter aus Rott­weil arbei­tet mit dem Pro­jekt www.steuerberater-empfehlung.de zusam­men. Auf der Inter­net­seite werden regel­mä­ßig Steu­er­tips für Stu­den­ten veröffentlicht.
Wer ohne Steu­er­karte arbei­tet und Rech­nun­gen aus­stellt, ist frei­be­ruf­lich oder selbst­stän­dig tätig. In diesem Fall muss man sich selbst um die Besteue­rung küm­mern und braucht eine Steu­er­num­mer vom Finanz­amt. Je nach Ver­dienst kommen neben der Ein­kom­men­steuer noch Umsatz- und Gewerbesteuer­ hinzu. Die Gren­zen von 16.620 Euro bzw. 25.000 Euro Jah­res­um­satz werden bei einer stu­di­en­be­glei­ten­den Tätig­keit selten erreicht, trotz­dem sollte man sich kom­pe­tent bera­ten lassen. Gene­rell emp­fiehlt es sich, mög­lichst für alle Aus­ga­ben Quit­tun­gen zu sam­meln, um bei der Steu­er­erklä­rung seinen Gewinn drü­cken zu können und Steu­ern zu sparen.
Beim Steuer-Sparen soll­ten Stu­den­ten aber eines nicht aus den Augen lassen: Wessen Eltern noch Kin­der­geld bezie­hen, der sollte genau rech­nen. Zwar gibt es beim Kin­der­geld einen Frei­be­trag, der mit 7.680 Euro sogar etwas über dem Steu­er­frei­be­trag liegt. Anders als bei den Steu­ern die nur für die Dif­fe­renz zum Frei­be­trag berech­net werden fällt der Kin­der­geld­an­spruch kom­plett weg, wenn auch nur ein Cent über dem Frei­be­trag ver­dient wird. Auch beim Kin­der­geld lassen sich zwar Wer­bungs­kos­ten anrech­nen. Wer sich dabei ver­rech­net, beschert seinen Eltern jedoch im schlimms­ten Fall die Rück­zah­lung des Kin­der­gel­des für ein ganzes Jahr.

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