Karriere an Hochschulen wieder möglich
Der Deutsche Hochschulverband begrüßt Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur W‑Besoldung als positives Signal für den wissenschaftlichen Nachwuchs.
Professor Dr. Bernhard Kempen, Präsident des Deutschen Hochschulverbandes, hat das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur W‑Besoldung als einen großen Erfolg für eine leistungsgerechte und konkurrenzfähige Vergütung der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gewertet. “Der DHV sieht sich durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in seiner Auffassung bestätigt, dass die 2002 von der damaligen Bundesministerin Bulmahn auf den Weg gebrachte Besoldungsreform in großen Teilen verfassungswidrig ist. Das ist ein Meilenstein für die deutsche Wissenschaft,” so Kempen.
Finanzieller Aspekt in Karriere
Die Berufsvertretung der WissenschaftlerInnen in Deutschland hatte die vom Verwaltungsgericht Gießen dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegte Klage eines Marburger Professors unterstützt, der nach der Besoldungsstufe W 2 vergütet wird und die Amtsangemessenheit dieser Besoldung in Zweifel zog. Dieser Auffassung ist das Gericht in seiner Entscheidung gefolgt.
Wissenschaftlicher Nachwuchs motiviert
“Das Urteil ist vor allem eine gute Nachricht und ein wichtiges Signal für den wissenschaftlichen Nachwuchs, der durch die deutliche Absenkung der Grundvergütung in der W‑Besoldung schlechtere Einstellungsbedingungen hinnehmen musste. Es erstreckt sich nicht nur auf Hessen, sondern der Sache nach auf alle Bundesländer, die nunmehr ebenfalls verpflichtet sind, die Professorenbesoldung verfassungsgemäß auszugestalten”, erklärte Kempen. “Die Besoldung für Hochschullehrer muss im globalen Wettbewerb um die besten Köpfe attraktiv sein und auch im Quervergleich zu anderen Berufsgruppen im Öffentlichen Dienst, wie z.B. Richtern und Lehrern, gerecht sein. Genau das hat das Bundesverfassungsgericht richtiger- und dankenswerter Weise bestätigt.” Es habe auch klargestellt, dass Leistungsbezüge, um durch niedrige Grundgehaltssätze entstandene Alimentationsdefizite auszugleichen, für jeden Amtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt sein müssen.
Bis zum 1.1. 2013 müssen die Landesgesetzgeber für eine amtsangemessene Vergütung sorgen.