Ohne Gesicht
Demonstrationen haben den schönen Vorteil, dass viele Menschen ihr Anliegen gemeinsam zum Ausdruck bringen können. Doch auch in der Menschenmenge muss jeder einzelne erkennbar bleiben.
Das Versammlungsgesetz regelt seit 1985 in Paragraph 17a das Thema „Vermummumg”. Demnach ist es nicht gestattet, auf dem Weg zu einer Versammlung oder auf der Versammlung selbst solch eine Aufmachung zu tragen, dass die Feststellung der Identität verhindert wird. Selbstverständlich darf die „zuständige Behörde” dafür sorgen, dass niemand vermummt ist.
Wer gegen das Vermummungsverbot verstößt, kann zu Gefängnis bis zu einem Jahr oder Geldstrafe verurteilt werden – je nach Strafmaß gilt man dann als vorbestraft.